Das Amtsgericht Aschersleben (Urt. v. 24.09.2024, Az.2 Ds 69-24) bestimmt den Grenzwert der "nicht geringen Menge" für den berauschenden Cannabis-Wirkstoff THC auf Grundlage des neuen Cannabisgesetzes bei 37,5 Gramm. Dabei handelt es sich nicht um die Brutto-Menge von bspw. Marihuana, sondern um den darin befindlichen Wirkstoffgehalt THC. Durchschnittliche Wirkstoffgehalte liegen bei 5-20 % des Bruttogewichts. Die „Nicht Geringe Menge“ des Wirkstoffgehalts ist Grundlage der Bewertung, ob der Besitz, die Einfuhr oder das Handeltreiben noch ein Vergehen oder schon ein Verbrechen ist.
Noch im April 2024 hatte der 1. Strafsenat trotz der geänderten Risikobewertung des Gesetzgebers, der mit der Verabschiedung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) den Grenzwert unverändert streng bei 7,5 Gramm des Cannabis-Wirkstoffs THC angesetzt. Entsprechend halten vier weitere Strafsenate, darunter auch der für Berlin zuständige 5. Strafsenat, an der Risikobewertung aus 1984 fest und stellen sich offensichtlich gegen die gesetzgeberische Wertung des KCanG (LTO vom 21.06.2024).
Hervorgehoben werden muss, dass das AG Aschersleben mithin jenen Grenzwert um 30 Gramm anhebt, der von fünf Strafsenaten des Bundesgerichtshofs (BGH) seit 1984 für richtig erachtet wird. Damit stellt sich das Amtsgericht gegen die Auffassung der Mehrheit der Strafsenate des BGH.
In der Begründung führt das Amtsgericht aus: "Die in Art 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck kommende Gewaltenteilung verpflichtet die Gerichte ebenfalls, den gesetzgeberischen Willen bei der Auslegung von Gesetzen zu berücksichtigen. Andernfalls würde das Gericht, wie dargestellt, in die Tätigkeit der Gesetzgebung übergreifen." Dass der BGH auf die Risikobewertung aus den 1980er-Jahren zurückgreift, hält das AG Aschersleben für "kaum nachvollziehbar".
Die Staatsanwaltschaft hat bereits Rechtsmittel gegen das Urteil des AG Aschersleben eingelegt. Das Urteil des AG Aschersleben wird voraussichtlich aufgehoben werden.
Cannabis THC-Grenzwert Strafrecht